1. Schützenordnung <<zurück |
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Erste
Schützenordnung 1575 Die Schützenstatuten von Salzuflen, die in revidierter Form durch den Stadtsecretarius Chr. Grothe am 5. Mai 1676 neu aufgeschrieben sind, besagen in der Einleitung, daß der längst verstorbene Graf Simon seligen Angedenkens "die Salzufler Schützengesellschaft und Compagnie ebenso wie in anderen lippischen Städten "bewilligt" habe. Wenn Simon V., der erste Graf in der lippischen Regentenreihe, gemeint sein sollte, so wäre die Salzufler Schützengesell-schaft schon vor 1536 gegründet, was aber unwahrscheinlich ist. Vielmehr dürfen wir annehmen, daß die erste Schützenordnung auf das Jahr 1575 zurückgeht, in welchem auch Lemgo die Bestätigung seiner Gilde erhielt. Salzufler Schützenordnung von 1676 Wir, Bürgermeister, neu und alter Rath, auch Beisteher binnen dieser Stadt Saitzuflen, uhrkunden und bekennen hiemit demnach unsere Vorfahren in der Rathetelle vor Jahren auf des weyland Hochgebornen Grafen und Herren, Herren Simon, Grafen und Edlen Herren zur Lippe pp., unsers dahmals gnädigen Grafen und Landesherren hochseligen Andenkens gnedige Bewilligung eine Schützengeselschaft und Compagnie wie in anderen lhro Hochgräfl. Onaden Städten angerichtet, auch lauth von unseren Vorfahren ertheilten Uhrkunden etzliche vor dieser Stadt belegene Orther, benantlich den Säge an der Werde und Saltze, einen Garten vorm Heßkampschen Thor, allernegest an der Stadtmauer, die Luhrbeck genannt, ufn Mühlentheig schießend, und einen Deich auf der Schwavedisser Heide bewilliget, den Vortheil davon zu genießen, daß wir sothane beschene Bewilligung hiemit und in Kraft dieses ratificiret, die ihnen vorhin ertheilten Privilegien, wie auch nachfolgende vorhin gesetzte Articel und Punkte, welche wir doch uns jederzeit nach Gelegenheit zu vermehren, zu mindern und zu verbessern wollen vorbehalten haben, hiemit innoviret und con-firmiret haben, damit die Schützengesel-schaft zur Erhaltung guter Ordnung, wornach sich ein jeder zu verhalten, angewiesen werden möge. Die Offiziere 1) Erstlich thun wir dieser löblichen Geselschaft und Schützen-Compagnie zu Häuptern und Officieren vorsetzen und darstellen: Zum Hauptmann oder Capitein Simon Hermann Nehmann, zum Leutenant Conrad Antze und zum Fenderich Arnold Rudolph Lam, welche ihre Gorporals und Schäffer unter sich haben, denen die übrige Geselschaft und Compagnie unterthan und gehorsamb sein soll, und wofern denselben einich Schütze nicht Gehör geben, sondern sich ihnen wiedersetzen wollten, denen oder dieselbe sollen auf des Raths Erkendnüß von der Geselschaft abgewiesen und nach Gelegenheit gestrafet werden. Keine Duldung von Eigen-mächtigkeiten 2) Die Geselschaft sollen ohne des Raths Vorwissen nichts thätlichs attentieren, verhengen oder fürnehmen, damit gute Ordnung und Einigkeit gehalten und Zwiespalt vermieden werde. Bestrafung von Gewaltakten 3) Wer Rotterey und Aufruhr anrichten und etwas Unpilliches practiciren wolte, der oder dieselben sollen sich von uns untersagen, nach der Wirkung brüchten lassen oder die Abweisung erwarten. Gotteslästerung und Drohung 4) Rathaus gelenet, ihre Zusammenkunft und Zehrung zu halten, soll jeder sich unseren Statutis gemees verhalten oder lauth derselbigen gebrüchtet. die Freiheit zu beleggen, als nemblich: Wer Gotteslesterung geprauchet, soll dem Rahde einen Thaler und den Schützen einen Orthsthaler geben. Wer seine Gewehr, kurtz oder lang, auf den andern zücket oder die Faust zuknöpfet, soll den Schützen allein zu büeßen, soferne keimand gebluetwundet mit einem halben Ihaler gestrafet werden. Blutrunst 5) Wer den andern verwundet, soll dem Landesherrn den Blutrunst beleggen und des Rathauses Freiheit verbüeßen. Ehrenkränkungen 6) Wer in der Geselschaft auf`m Rathause oder anderen Orthern den andern scheidet und solches in gebührender Zeit nicht beweiset, soll laut der Statuten gestrafet, der Schmeher auch so lange von der Geselschaft, Unglück und Unlust zu verhüten, abgewiesen und der Re- schmehete bis zur Beweisung bei seinem Ehrenstande behalten pleiben. Was der Geseischaft antrifft, ist bewilliget: Einkünfte der Schützengesell-schaft 7) Wehr järlichs der Schützen Rente und Aufkünfte zu rechter Zeit nicht aufbringet, die sollen durch die Diener erwarnet, inwendig vertzehen Tagen zu bezahlen oder die Pfandung gewarten: und soll den Schützen freistehen, ihre Pletze und was ihnen bewilliget. anderen zu lociren und zu verheuren. Beschädigung am Schützeneigen-tum 8) Wehr von den Schutzen an der Geseischaft bewilligten Pletzen zugefügten Schaden sehe oder befünde und solches nicht anzeigen würde, soll nach Gelege von den Schützen derwegen angesehen bei einem Orthsthaler. Schweigen trotz Wortmeldung 9) Da einigen Schützen in der Geseischaft seine Wagt, Knecht oder Kind Botschaft brachte und selbigen schenkte, aber hernach sitzen ginge und sich der Geselschaft nicht würde eußern, so soll dessen Herr zu Strafe geben einen Schreckenberger. Mitnehmen von Bier aus der Versammlung 10) Wehr ohne Erlaubnüß aus der Geselschaft in Kannen oder Glesern das Bier heimblich oder offentlich wegtrüge und solches ohne der Scheffer Bewilligung, soll zu Brüchte geben einen Orthsthaler. Einstandsgeld neuer Mitglieder 11) Die neuen Schützen sollen nach altem Gebrauch, ehe denn sie nach der Scheiben oder Vogell schießen, geben vier und zwantzig Grossen und solches bei erster Zusammenkunft erlegen. Antreten ohne Gewehr 12) Wan ein Schütze auf Stell und Stunde vertoget und mit seiner eigen Gewehr nicht gefast erschiene oder in der Besichtigung keine eigene Gewehr hette, soll der Geseischaft, sofern ehr zu Haus, Wehre geben einen Thaler. (Wehre = Sühne) Nicht in der Stadt schießen 13) Wan die Schützen ihre Schützengefehrde halten, sollen sie in der Stadt nicht schießen, Gefehr und Unglück zu verhüten, den Schützen zu Brüchte geben einen Orthsthaler. Versagen der Büchse 14) Wen im Schützengefehrde sein Büchse dreymal entsägt, soll geben einen Schreckenberger. Büchse nicht auf den Mann richten 15) Wen einer seine Büchsen laden oder abschießen wollte, so soll er die Büchse aufheben und sich vom Volcke damit abwenden, damit er niemants Schaden zufügte, bey Strafe eines Schreckenberger. Disziplin bei Schießübungen 16) Im Schützengefehrde soll sich ein jeder in der Ordnung, wie ihnen von den Officirern befohlen, ordentlich verhalten. Abrechnung über Festessen 17) Nach gehaltener Schützenzehrung sollen die Schäffere und Rechensleute ihre Rechnung innerhalb dreien Tagen richtig machen und solches nicht verschieben bei Brüchte ein Viertel Bier. |
Schlichtung
von Differenzen durch den Rat 19) Schiedsrichter
38) Das
Betreten des Schießstandes 39) Zuhören
bei Ansprachen der Offiziere 41) Ausschluß aus
der Schützen-gesellschaft 42) Als nuhn wir Bürgermeister, neu und alt(er) Rath, auch Beysteher vorbeschribene von unsern Vorfahren gesetzten Articul und Puncte revidiret und ratificiret, die Verenderung der Oberofficirer zu der Compagnie uffnehmen und bestes vor guth befunden und über diese gute Ordnung steif und fest zu halten entschlossen, so haben diesen Articuls-Brief mit unserem Stadt-lnsiegel betrücken und auch unsern Secretarium unterschreiben lassen. Geschehen
Saltzuflen, den 5. May Anno 1676.
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